Was bedeutet Barrierefreiheit im Bereich der Architektur?
Barrierefreie oder integrative Architektur zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass sie eine geräumige und gut lesbare Umgebung bietet, alle Bedienelemente oder interaktiven Elemente leicht zu bedienen sind und gleichzeitig eine sichere Umgebung gewährleistet ist.
Elektromobilität im Allgemeinen und Schnellladeinfrastruktur im Besonderen gibt es noch nicht lange. Die ersten Spezifikationen speziell für Ladestationen, die sich mit Barrierefreiheit beschäftigen, gibt es erst seit 2022. Zuvor haben wir uns aber bereits mit dem Thema Bedienelemente (User Interface) im Speziellen beschäftigt und dies bei unseren zukünftigen Projekte berücksichtigt.
Da genaue Richtlinien noch fehlten, orientierte sich unser Location Design Team in der frühen Phase noch an Best Practices für die Gestaltung von Parkplätzen und Geldautomaten.
Im September 2023 wurde die AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) von der EU veröffentlicht und trat im April 2024 in Kraft. Sie baut auf dem European Accessibility Act (EAA) auf, einer Richtlinie für Produkte und Dienstleistungen, die ab 2025 auf den Markt gebracht werden.
Die AFIR wiederum sieht die Zugänglichkeit der (Schnelllade-)Infrastruktur vor:
Die Verkehrsinfrastruktur sollte eine nahtlose Mobilität und Zugänglichkeit für alle Nutzer, auch für ältere Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und Menschen mit Behinderungen, ermöglichen. Grundsätzlich sollten die Standorte aller Ladestationen und Tankstellen sowie die Ladestationen und Tankstellen selbst so gestaltet sein, dass sie für möglichst viele Bürger, insbesondere ältere Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität und Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich und benutzerfreundlich sind. So sollte beispielsweise ausreichend Platz um den Parkplatz herum vorhanden sein. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Ladestation nicht auf einer Fläche mit Bordsteinen steht, dass die Knöpfe oder der Bildschirm der Ladestation in angemessener Höhe angebracht sind und dass das Gewicht der Ladekabel und Füllschläuche so gering ist, dass sie von Personen mit begrenzter Kraft leicht gehandhabt werden können. Darüber hinaus sollte die Benutzerschnittstelle der entsprechenden Ladestationen barrierefrei zugänglich sein. In diesem Sinne sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) auf die Lade- und Betankungsinfrastruktur Anwendung finden.
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